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Barrierefreiheitspflicht für Websites
Mit der Verabschiedung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) stehen Unternehmen vor der dringenden Aufgabe, ihre Websites und digitalen Dienste für alle Nutzer zugänglich zu machen. Dieses Gesetz betrifft eine breite Palette von Branchen und zwingt viele, ihre digitale Präsenz grundlegend zu überdenken. Ab Juni 2025 sind auch Unternehmen betroffen, die unter dem sogenannten „elektronischen Geschäftsverkehr“ fallen – kurz gesagt: Der E-Commerce fällt jetzt auch unter dem BFSG. Wer muss handeln und wer könnte vielleicht noch eine Atempause haben?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das im Einklang mit der EU-Richtlinie 2019/882 steht, wurde bereits am 22.07.2021 durch den deutschen Gesetzgeber erlassen und zielt darauf ab, den Zugang zu digitalen Dienstleistungen und Produkten für alle Nutzer zu verbessern. Das Gesetz und die dazugehörige Verordnung (BFSGV) legen spezifische Anforderungen an die Barrierefreiheit fest, einschließlich Produktkennzeichnung, Marktüberwachung, Verwaltungsverfahren und Bußgeldvorschriften. Die genaue Umsetzung der Pflichten ist für den 28. Juni 2025 angesetzt, wobei alle nach diesem Datum in den Handel gebrachten Dienstleistungen und Produkte den neuen Anforderungen entsprechen müssen.
Eine barrierefreie Website ermöglicht es Menschen unabhängig von Behinderungen oder Einschränkungen, das Web vollständig zu nutzen. Das Design und die technische Umsetzung einer solchen Website berücksichtigen verschiedene Nutzungsarten, wie zum Beispiel:
Das Gesetz betrifft primär Anbieter, die Verbraucherprodukte oder Dienstleistungen anbieten, um insbesondere die Verbraucher zu schützen. Besonders im Fokus stehen dabei Webshops und andere kommerzielle Online-Dienste, die Buchungen und Zahlungen ermöglichen. Grundsätzlich sind B2B-Shops, wenn diese eindeutig als solche ausgewiesen und bei Aufruf eindeutig als solche zu identifizieren sind, nicht betroffen. Gleiches gilt für Informationsseiten ohne Shop-Funktion.
Ebenso sind Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 2 Millionen Euro oder deren Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt von der Pflicht befreit. B2C-Unternehmen, de ein wirtschaftliches Risiko bzw. eine unverhältnismäßige Belastung (übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung) vorweisen könne, sind ebenfalls nicht betroffen.
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und Onlineshops sind umfassend und beeinflussen mehrere Bereiche der digitalen Präsenz. Zunächst müssen die Richtlinien der EN 301 549 erfüllt werden, die Zugänglichkeitskriterien für IKT-Produkte definieren, einschließlich Aspekten wie visueller und akustischer Zugänglichkeit sowie Verständlichkeit und Robustheit.
Ein wichtiger Schritt ist die Veröffentlichung einer "Erklärung zur Barrierefreiheit" auf der Website, die die unternommenen Maßnahmen und die noch zu verbessernden Bereiche detailliert beschreibt. Zudem muss eine Kontaktmöglichkeit für Nutzerfeedback zu Barrieren eingerichtet werden, die leicht zugänglich ist.
Die Implementierung der Barrierefreiheit erfolgt über drei Säulen: Technik, Inhalt und Design. Technisch gesehen ist die Auswahl eines Content Management Systems entscheidend, das die Schaffung und Verwaltung barrierefreier Inhalte unterstützt. Viele Anbieter von CMS entwickeln kontinuierlich Lösungen, die technische und redaktionelle Unterstützung für die Erstellung zugänglicher Inhalte bieten. Inhaltlich müssen bestehende Inhalte überarbeitet werden, um diese barrierefrei zu machen. Dies erfordert sicherzustellen, dass alle Texte, Videos und sonstigen Medien den Standards der Verständlichkeit und Zugänglichkeit entsprechen. Eine frühe Integration dieser Standards in die Content-Prozesse minimiert den zukünftigen Aufwand und sichert die langfristige Konformität. Das Design spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle. Ein klar und einfach gestaltetes Interface, das reduzierte Designelemente bevorzugt, trägt effektiv zur Umsetzung der Barrierefreiheit bei. Der Leitsatz "Weniger ist mehr" verbessert nicht nur die Ästhetik, sondern auch die Funktionalität der Website.
Obwohl B2B-Unternehmen grundsätzlich nicht verpflichtet sind, gibt es gute Gründe, trotzdem in Barrierefreiheit zu investieren. Diese Investitionen können die Position des Unternehmens auf dem Markt stärken und einen deutlichen Wettbewerbsvorteil verschaffen:
Corporate Social Responsibility (CSR): Eine barrierefreie Website signalisiert soziales Engagement und Verantwortungsbewusstsein. Dies verbessert nicht nur das Image eines Unternehmens, sondern stärkt auch das Vertrauen und die Reputation bei Bwerbern, Kunden, Partnern und anderen Stakeholdern. In einer Welt, in der Konsumenten und Geschäftspartner zunehmend Wert auf ethische Standards und Inklusivität legen, kann eine barrierefreie Gestaltung zu einem entscheidenden Wettbewerbsvorteil werden.
Suchmaschinenoptimierung (SEO): Barrierefreie Websites werden von Suchmaschinen wie Google oft höher bewertet, da sie eine bessere Benutzererfahrung bieten. Dies führt zu einer erhöhten Sichtbarkeit in Suchergebnissen und kann somit mehr Traffic generieren.
Nutzerfreundlichkeit: Im B2B-Bereich steigen die Erwartungen der Kunden an die digitale Zugänglichkeit kontinuierlich. Durch eine optimierte Nutzererfahrung, die allen Besuchern den Zugang und die Navigation erleichtert, können Unternehmen die Zufriedenheit ihrer Kunden signifikant erhöhen. Dies führt nicht nur zu einer besseren Bindung bestehender Kunden, sondern erhöht auch die Chance, neue Kunden zu gewinnen, die Wert auf einfache und inklusive Interaktionen legen.
Die Umsetzung der Barrierefreiheit ab Juni 2025 ist daher nicht nur eine rechtliche Anforderung, sondern auch eine strategische Chance. Unternehmen, die proaktiv handeln und ihre Websites und digitalen Dienste barrierefrei gestalten, positionieren sich als zukunftsorientiert und kundenfreundlich.